Arbeitslohn in Fremdwährung ist für die Steuererklärung nach dem Zuflussprinzip umzurechnen, und nicht nach einem Jahresmittelwert. Dies ist laut Anette Rehm vom Verbraucherportal Geld-Magazin.de die Quintessenz eines Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH Az VI R 4/08 vom 3.12.2009). Damit gab der BFH der Klage zweier Arbeitnehmer im Grundprinzip recht, die in der Schweiz beschäftigt sind, ihren Wohnsitz in Deutschland haben und damit der deutschen Steuer unterliegen.
Darum ging es: Das Ehepaar erhielt seinen jeweiligen Lohn monatlich, immer um den 25./26. herum, ausgezahlt. Der Ehemann hob dann jeweils an diesem Tag 50 Euro am Geldautomaten ab, um einen amtlichen Umrechnungskurs Schweizer Franken zu Euro zu erhalten. Daraus errechnete er dann für das Steuerjahr einen Durchschnittskurs (Sortenkurs) und gab diesen bei der Umrechnung der Einkünfte von SFR in Euro an. Das Finanzamt und in erster Instanz auch das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az 11 K 549/08 vom 11.12.2007) erkannten dies nicht an, und setzten einen Kurs an, der sich an dem Jahresdurchschnitt der Euro-Referenzkurse des Streitjahres richtete. Dies machte bei der Umrechnung einen Unterschied von 3.443,57 Euro zu versteuerndes Jahresgehalt aus.
Wer seinen Lohn in fremder Währung bekommt, muss bei seiner Steuererklärung auf höchstrichterliche Regeln achten. (Foto: djd/www.geld-magazin.de)
Der BFH entschied dagegen, dass das Zuflussprinzip gilt. Lohnzahlungen sind dann zugeflossen, wenn der Arbeitnehmer wirtschaftlich darüber verfügen kann. Dies ist bei Gutschrift (Valuta) auf dem Konto der Fall. Und eigentlich müsste dann auch dieser Zeitpunkt für die Umrechnung zugrundegelegt werden. Damit ist eine monatliche Betrachtungsweise, und kein Jahresdurchschnitt geboten.
Damit bekamen die klagenden Arbeitnehmer nicht in allem Recht: Denn die ermittelten Sortenkurse können je nach Bank und Zeitpunkt differieren. Daher ist nicht der Sortenkurs einer Bank, sondern der monatliche Durchschnittsreferenzkurs für den Euro anzusetzen, der vom Bundesministerium für Finanzen jeweils monatlich festgesetzt und der den veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskursen entspricht.

