Wer auf dem Weg von oder zu einem Probearbeitstag verunglückt, steht auch dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sich der Unfall auf dem direkten Weg zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte ereignet. Diese Einschränkung gilt auch für Personen, die sich erstmals auf dem Weg zu ihrer neuen Arbeitsstätte befinden, so das Sozialgericht Aachen (Az.: S 8 U 26/09).

Der Kläger hatte sich bei mehreren Firmen um einen Ausbildungsplatz beworben. Nachdem ihm verschiedene Angebote unterbreitet wurden, vereinbarte er mit einem der Unternehmen einen Probearbeitstag. Dabei sollte er sich zehn Stunden lang mit seinen möglichen künftigen Aufgaben vertraut machen und ein wenig mithelfen.

Kein Arbeitsverhältnis

Doch er kam in der Firma nie an. Denn auf dem Weg dorthin verunglückte er schwer. Der Kläger meldete den Unfall unter anderem der zuständigen Berufsgenossenschaft. Doch diese verweigerte ihm den Versicherungsschutz.

Ihre ablehnende Haltung begründete die Berufsgenossenschaft damit, dass bei einem Probearbeitstag noch kein Beschäftigungs-Verhältnis im Sinne des Sozialgesetzbuchs zustande kommt. Denn von einem Arbeitsverhältnis könne erst nach Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers ausgegangen werden.

Das sahen die Richter des Aachener Sozialgerichts genauso. Sie wiesen die Klage des jungen Mannes auf Zahlungen von Leistungen durch die Berufsgenossenschaft als unbegründet zurück.

Die Tücken des ersten Arbeitstages

Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten. Selbst wenn er nicht auf dem Weg zu einem Probearbeitstag, sondern auf dem erstmaligen Weg zu einer normalen Beschäftigung verunglückt wäre, hätte kein Versicherungsschutz bestanden. Denn dieser setzt voraus, dass die Tätigkeit bereits aufgenommen worden ist und somit eine Eingliederung in den Betrieb stattgefunden hat.

Ein Unfall auf dem Weg zur Probearbeit oder ersten Arbeitstag fällt nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung. (Foto: djd/Ergo Direkt Versicherungen)

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Dieser Grundsatz ist nach Auffassung des Gerichts erst recht auf Probearbeits-Verhältnisse anzuwenden. In dem Urteil heißt es dazu wörtlich: „Bei Hospitations- oder Probearbeitstagen im Rahmen eines laufenden Bewerbungsverfahrens zur Erlangung eines Arbeitsplatzes mangelt es regelmäßig an einer Eingliederung in den Betrieb des (potenziellen) Arbeitgebers.

Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Tätigkeit

Auf dem Weg zu einem Probearbeitstag besteht daher ebenso wenig Unfallversicherungs-Schutz wie auf dem Weg zu einem Bewerbungsgespräch oder zu Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages.“

Der Kläger hätte folglich selbst dann keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehabt, wenn sich der Unfall nicht auf dem Weg zu dem potenziellen Arbeitgeber, sondern am Arbeitsplatz selbst ereignet hätte.

Übrigens: Bei einer privaten Unfallversicherung spielt es dagegen keine Rolle, ob sich der Unfall während einer beruflichen Tätigkeit oder in der Freizeit ereignet. Sie bietet den vertraglich vereinbarten Schutz in der Regel weltweit und rund um die Uhr.