Wer als Privatanleger beispielsweise in einen geschlossenen Fonds investieren will, muss sich darauf verlassen können, dass der Anlagevermittler den Verkaufsprospekt sorgfältig gelesen und die Angaben und Modellrechnungen auf ihre Glaubwürdigkeit hin überprüft hat. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Anlageberater und -vermittler müssen den Prospekt und eventuell vom Anbieter überlassene Modellrechnungen demnach einer wirtschaftlichen Plausibilitätsprüfung unterziehen und dürfen sie nicht einfach “unbesehen” dem Anleger empfehlen (BGH Az. III ZR 144/10 vom 17. Februar 2011).

Damit nehmen die Richter Anlageberater und -vermittler stärker als bisher in die Pflicht. Unterlassen diese die entsprechende Prüfung, so muss der Interessent darauf hingewiesen werden. Denn Anlageberater – so der BGH wörtlich – “schulden eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind.” Über erkennbare Fehler in Prognoserechnungen zur Wertentwicklung eines geschlossenen Fonds – wie im verhandelten Fall – muss der Anleger also informiert werden. Georg Hetz, Geschäftsführer der Nürnberger UmweltDirektInvest-Beratungs GmbH (UDI), einem auf ökologische Finanzdienstleistungen spezialisierten Anbieter: “Das heißt natürlich nicht, dass ein Anlageberater dann auch generell für das Eintreffen der Prognoserechnungen haftet. Der Anleger muss sich aber darauf verlassen können, dass die angenommenen Wertsteigerungen nicht aus der Luft gegriffen sind.”

Verjährungsfrist beginnt für jeden Beratungsfehler separat

In einem weiteren Urteil entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs erneut verbraucherfreundlich. Es betraf die Verjährungsfristen bei offensichtlichen Fehlern in der Anlageberatung. Dem BGH zufolge (BGH Az. III ZR 81/10 vom 24. März 2011) ist die Verjährungsfrist bei mehreren voneinander abgrenzbaren Beratungs- und Aufklärungsfehlern getrennt für jeden einzelnen Fehler zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn alle Pflichtverletzungen denselben Schaden verursacht haben. Vereinfacht ausgedrückt, können verschiedene Aufklärungsfehler eines Anlageberaters zum jeweils selben Ergebnis führen, nämlich – wie im verhandelten Fall – zum ersatzlosen Verlust aller Einzahlungen. Eine Zuweisung, welcher Fehler nun ursächlich gewesen sei, und an diesem den Beginn der Verjährungsfrist festzumachen, sei falsch, so die Richter. Denn die Verjährungsfrist beginne dann zu laufen, wenn der Geschädigte Kenntnis von dem Beratungsfehler erlangt. Mit dem Urteil ist Anlegern geholfen, die bei einem ersten erkannten Fehler nicht reagiert haben und erst später auf einen weiteren Beratungsfehler stießen, der ebenfalls zum Verlust ihrer Einzahlungen führte. Georg Hetz vom ökologischen Finanzdienstleister UDI: “Wir empfehlen natürlich trotzdem jedem Anleger, sich genau vor einer Anlageentscheidung zu informieren, alle Informationsunterlagen aufzuheben und nicht auf eventuelle spätere Beratungsfehler zu , hoffen’.”

Nachhaltig investieren

Der ökologische Finanzdienstleister UDI bietet seit 1998 umweltfreundliche Geldanlagen an. Investiert wird in qualitativ hochwertige Windkraft-, Solar- und Bioenergie-Fonds. Geschäftsführer Georg Hetz: “Renditen von sieben bis zehn Prozent pro Jahr zeigen, dass diese ,grünen’ Geldanlagen auch heute schon ökonomisch reizvoll sind.” Die beachtlichen Renditen ergeben sich vor allem aus den garantierten Erlösen, die aus den erneuerbaren Energien erzielt werden können. Georg Hetz: “Im Rahmen des Umbaus der Energiewirtschaft werden solche Investments noch attraktiver.”