Einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge dürfen Arbeitnehmer Dienstreisen auch dann von der Steuer absetzen, wenn sie die Reise um ein paar private Urlaubstage verlängern (Az.: GrS 1/06). Wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind, können sie bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen als Werbungskosten geltend gemacht werden, entschieden die Richter. Im konkreten Fall hatte das höchste deutsche Steuergericht über die Klage eines IT-Fachmanns zu entscheiden. Dieser hatte im Anschluss an eine berufliche Reise zu einem viertägigen Kongress in Las Vegas noch drei private Urlaubstage angehängt.

Das Finanzamt erkannte zwar die Kosten für die Zeit des Messebesuchs als beruflich veranlasst an, eine Aufteilung der Flugkosten lehnte es aber ab. Nach dem BFH-Beschluss kann der Kläger nun vier Siebtel der Flugkosten entsprechend seinem beruflichen Aufenthalt als Werbungskosten geltend machen. Dirk Westermann, Finanz- und Versicherungsexperte vom Finanzportal www.geld.de: “Voraussetzung für die Absetzbarkeit solcher Aufwendungen ist, dass die beruflichen und privaten Anteile klar voneinander getrennt werden können.”