Tagesgeld: Zinshoppen lohnt sich 2010 nicht
Derzeit umwerben viele Banken den Tagesgeldkunden mit interessanten Neukundenaktionen. Der hohe Neukundenzinssatz gilt allerdings nur für einen bestimmten Zeitraum, danach gilt der niedrigere Zinssatz, den alle Bestandkunden heute schon haben. Als Gegenmittel „hüpfen“ clevere Zinsjäger nach Ablauf des befristeten Neukundenzinssatzes zur nächsten Bank mit hohem Zins. In der Vergangenheit rechnete sich das durchaus – im Sommer 2010 allerdings nicht mehr. Laut Verbraucherportal Geld-Magazin.de sind die Zinsunterschiede zwischen den einzelnen Tagesgeldanbietern so gering, dass der am Jahresende erwirtschaftete Euroertrag erst ab einer Anlagesumme von 15.000 Euro aufwärts den Mehraufwand für jeweils neue Kontoeröffnung, Versand der Unterlagen sowie Durchführung Postident-Verfahren deckt. Der derzeit beste Zins bei Tagesgeld beträgt 2,25 % p.a., Mitbewerber liegen zwischen 1,50 % und 2,10 % p.a. Der klassische „Zinshopper“ ist sowieso schon bei einer Bank mit vergleichsweise hohen Zinsen; so könnte er durchschnittlich um die 0,30 %-Punkte p.a. mehr herausholen. Das sind bei 15.000 Euro Einlage bis Jahresende noch 18,75 Euro – vor Steuern! Im Durchschnitt fahren diejenigen Anleger besser, die sich eine Bank für das Tagesgeld suchen, die konstant im oberen Drittel des Marktes liegt.
[/caption]Berufsunfähigkeit auch nach verspäteter Anspruch-Feststellung abgesichert,
Eine Klausel in den Bedingungen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, nach der von einem Rückkauf oder einer Umwandlung der Hauptversicherung (Lebensversicherung) in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung (lediglich) anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung nicht berührt werden, ist unwirksam.
Anette Rehm, Verbraucherportal Geld-Magazin.de, erläutert dieses jetzt vom Bundesgerichtshof veröffentlichte Urteil (BGH-Urteil Az. IV ZR 226/07 vom 16.06.2010): Wenn eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) zu einer Lebensversicherung dazu verkauft wurde, die Lebensversicherung dann geändert oder vorzeitig beendet wurde, gelten entstandene Ansprüche aus der BUZ auch dann, wenn sie nicht innerhalb der Geltungszeit der Lebensversicherung anerkannt / festgestellt wurden.
Im verhandelten Fall hieß es in den Versicherungsbedingungen: Paragraf 1 “Wird der Versicherte während der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig, so erbringen wir folgende Leistungen: …”. Paragraf 9 “Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung werden durch Rückkauf oder Umwandlung der Hauptversicherung …. nicht berührt.” Die Versicherung bezog sich auf Paragraf 9, nach dessen Wortlaut der Anspruch nicht anerkannt oder festgestellt worden sei. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht; allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen kann. Und ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird vor allem Paragraf 1 lesen und verstehen, nämlich das “was ist versichert?”. Dort steht “wenn man während der Dauer der Zusatzversicherung berufsunfähig wird”.
Dieser Sachverhalt war im vorliegenden Fall gegeben, denn die Berufsunfähigkeit wurde zwar erst später festgestellt, trat aber ein, während Haupt- und Zusatzversicherung noch bestanden. Der BGH hob damit das Berufungsurteil, dass der Versicherung recht gegeben hatte, auf, und verwies die Klage zur erneuten Verhandlung und Feststellung, ob überhaupt und in welcher Höhe eine Berufsunfähigkeit vorliegt, zurück. Wenn eine solche vorliegt, dann muss die Versicherung auch zahlen.
Quelle: djd/pt