Mit zwei Urteilen setzen wir unsere Reihe “Verbrauchertipps rund ums Geld” fort.
Wohnungseigentümergemeinschaft: Alle für einen möglich, sagt BGH-Urteil
Auch wenn nur einem Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Anspruch auf Herstellung/Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zusteht, dürfen die anderen Eigentümer ihre Befugnis zur Übertragung der Ausübung ihrer Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche auf die Gemeinschaft nutzen. Auf dieses jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH Az V ZR 80/09 vom 15. Januar 2010) weist das Verbraucherportal Geld-Magazin.de hin.
Im verhandelten Fall wollte die Klägerin mit ihrer Klage gegen einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft verhindern, dass die – stärkere – Wohnungseigentümergemeinschaft das Sachmängelgewährleistungsrecht (nicht sachgerecht behobene Ursache eines Wasserschadens in nur einer Wohnung) durchsetzen könnte. Der BGH entschied wie alle Vorinstanzen, dass sämtliche Ansprüche der Miteigentümer zur Ausübung an die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) übergeleitet werden können. Denn die gemeinschaftliche Verantwortung der Wohnungseigentümer, das Gemeinschaftseigentum in einen ordnungsgemäßen Zustand zu überführen und zu erhalten, besteht unabhängig davon, wie vielen Wohnungseigentümern Ansprüche auf Herstellung eines vertragsgerechten, also mängelfreien Zustandes zustehen.
Lastschrift: Rückgabe-Frist beginnt nicht bei Abbuchung, sondern bei Rechnungsabschluss:
Eine per Lastschrift erfolgte Abbuchung kann vom Girokonto-Inhaber zurückgegeben werden, wenn sie zu Unrecht erfolgt ist. Dabei hält sich hartnäckig der Glaube „das geht nur innerhalb von 6 Wochen nach Kontobelastung.“ Anette Rehm vom Verbraucherportal Geld-Magazin.de stellt diesen Irrtum richtig. Eine ohne Erlaubnis getätigte Abbuchung ist nicht einfach nach Ablauf irgendeiner wie auch immer langen Frist “genehmigt”. Damit würde der Kunde stillschweigend schlecht gestellt. Andererseits ist es im normalen Bankbetrieb nicht zumutbar, dass jedesmal bei Abbuchung der Kontoinhaber vorher gefragt würde, ob er der Abbuchung zustimmt. Dies hat auch der Bundesgerichtshof bestätigt (BGH Az XI ZR 258/99 vom 6. Juni 2000).
Deswegen wurde – so vom BGH akzeptiert – inzwischen folgende Regelung getroffen:
Die Frist für die Rückgabe einer zu Unrecht erfolgten Lastschrift beginnt erst nach Zugang des Rechnungsabschlusses für das Girokonto, und beträgt ab diesem Zeitpunkt 6 Wochen. So steht es in der Regel auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute. Liegt der Bank allerdings gar keine Einzugsermächtigung vor, dann ist die Rückgabe der Abbuchung unbefristet möglich.
Quelle: djd/pt