Mit zwei Urteilen setzen wir unsere Reihe “Verbrauchertipps rund ums Geld” fort.

Studiengebühren keine außergewöhnlichen Belastungen: Auch wenn heutzutage das Studium der Kinder sehr teuer kommen kann, so sind die Studiengebühren nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer der Eltern absetzbar. Auf dieses jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH Az VI R 63/08 vom 17. Dezember 2009) weist das Verbraucherportal Geld-Magazin.de hin.

Im verhandelten Fall wollten die Eltern die Studiengebühren einer privaten Hochschule in Höhe von 7.080 Euro p.a. bei ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Finanzamt erkannte nur einen Sonderbedarfsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 924 Euro an. Damit ist der Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindlichen, nicht mehr bei den Eltern wohnenden, volljährigen Kindes abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen außergewöhnlich hoch sind. Nur wenn ein über den üblichen Lebensunterhalt hinausgehender, also ein “besonderer und außergewöhnlicher“ Bedarf bestünde, könnten die Eltern höhere Abzüge geltend machen. Als Beispiel nannte der BFH in der Urteilsbegründung krankheitsbedingten Ausbildungsmehrbedarf.

Bei Immobilienübertragung gegen Pflege und Betreuung auf genauen Wortlaut achten: Wurde als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks (einer Immobilie) die Pflege des Übertragenden vereinbart, so ist damit nicht automatisch auch die Bezahlung eines potentiellen Heimaufenthaltes enthalten. So entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuell veröffentlichten Urteil (BGH Az V ZR 132/09 vom 29. Januar 2010).

Studiengebühren sind nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer der Eltern absetzbar. (Foto: djd/www.geld-magazin.de)

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Im verhandelten Fall lautete die Übertragungsvereinbarung, dass die Angehörigen den Übertragenden unentgeltlich “pflegen, betreuen und aufwarten in Tagen seines Wohlbefindens und der Krankheit“, gegen angemessenes Entgelt auch verpflegen. Für den Fall, dass die Angehörigen, also die Erwerber des Grundstücks, nicht mehr persönlich dazu in der Lage wären, sollten sie auf eigene Kosten eine Hilfskraft stellen. Als nun der übertragende Vater nach 17 Jahren in ein Seniorenheim gezogen war, und nach einigen Jahren Sozialhilfe erhielt, verlangte das Amt von den Angehörigen eine Kostenbeteiligung. In letzter Instanz lehnte der BGH die Klage ab, da nach dem Wortlaut der Übertragungsvereinbarung kein Geldausgleich für die dem Übertragenden zugesagten, infolge seines Heimaufenthaltes aber nicht mehr möglichen Pflege- und Dienstleistungen vereinbart war.

Anette Rehm vom Verbraucherportal Geld-Magazin.de gibt deshalb den Tipp: “Falls auch eine solche monetäre Absicherung gewünscht ist, dann sollte dies explizit in der notariellen Vereinbarung erwähnt werden. Denn ansonsten ist davon auszugehen, dass keine Geldzahlungen anstelle der versprochenen Betreuung vorgesehen sind, wenn der Empfänger der Immobilie nicht dafür verantwortlich ist, die Pflegedienste nicht mehr persönlich erbringen zu können.”